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Der Verbotstatbestand des § 23 Abs. 1 b Satz 1 StVO ist erfüllt, wenn ein Fahrzeugführer während der Fahrt ein Mobiltelefon betriebsbereit mit sich führt, auf dem eine sogenannte Blitzer-App installiert und während der Fahrt aufgerufen ist.
Bei dem Messverfahren TraffiStar S 350 handelt es sich um ein sog. standardisiertes Messverfahren.
Überzeugt sich der Tatrichter beim standardisierten Messverfahren von der Richtigkeit der Messung, verstößt die Ablehnung eines Beweisantrags auf Herausgabe der unverschlüsselten Rohmessdaten weder gegen das Fair-trial-Prinzip noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör.
Bei eklatanter, bewusst regelwidriger Einschaltung privater Dienstleister bei der Durchführung bzw. Auswertung von Geschwindigkeitsmessungen durch die Ordnungsbehörde unterliegen die Ergebnisse der Messung ei-nem Beweisverwertungsverbot.
Die Behauptung, dass es bei einem bestimmten Messverfahren zu Messungenauigkeiten von "bis zu 2 km/h“ kommen könne, bietet jedenfalls dann dem Tatgericht keinen für die Rechtsbeschwerde relevanten konkreten Anhaltspunkt für eine erörterungsbedürftige Fehlerquelle der Messung, wenn die behauptete Messungenauigkeit weniger als der vorgenommene Toleranzabzug beträgt und die Fehlerquelle von Seiten des Betroffenen behauptet wurde.
§ 81b StPOfindet über § 46 Abs. 1 OWiGin Bußgeldverfahren - zumindest in bedeutenderen Sachen - insbesondere dann, wenn die Verhängung eines Fahrverbotes im Raum steht - Anwendung. Erkennungsdienstliche Maßnahmen zur Identifizierung sind in diesem Fall vom Betroffenen zu dulden und können erforderlichenfalls auch mit unmittelbarem Zwang durchgesetzt werden
Dem Verteidiger ist Akteneinsicht in den kompletten Messfilm, die Rohmessdaten und die Kali-brierungsfotos zu gewähren. Der Betroffene bzw. sein Verteidiger hat der Bußgeldbehörde hierfür geeignete Speichermedien zur Verfügung zu stellen, die sodann bespielt dem Verteidiger zur Ver-fügung zu stellen sind.
Um überhaupt im Einzelfall in der Lage zu sein, konkrete, die Amtsaufklärungspflicht auslösende Anhaltspunkte für Messfehler bei einem standardisierten Messverfahren vorzutragen, muss die Verteidigung jedenfalls Zugang zu allen Messeunterlagen bzw. zu den für die Kontrolle der Messwertbildung erforderlichen Messdaten, wie dem Foto, dem Film, weitere Videoaufnahmen bzw. den im Gerät oder in einer gesonderten Datei verschlüsselt vorhandenen Messdaten (zumindest den konkreten Messvorgang betreffend), dem Messprogramm, der Gebrauchsanleitung, dem Zulassungsschein, dem Eichschein, Schulungsnachweisen und einer etwa vorhandenen Lebensakte haben.
Unterschreitet die Messung den in der Bauartzulassung vorgegebenen Messbereich, unterliegt die Messung einem Verwertungsverbot.
- Irrt der Betroffene feststellbar über die Funktionsfähigkeit einer Lichtzeichenanlage („Dauerrot“) und begeht dann einen so genannten qualifizierten 1-Sec-Rotlichtverstoß so ist trotz Vorsatzes nur wegen eines fahrlässigen einfachen Rotlichtverstoßes zu der hierfür vorgesehenen Geldbuße zu verurteilen (zweifelnder Anschluss an OLG Hamm, Beschl. v. 10.06.1999 – 2 Ss OWi 486/99= NZV 2000, 52= MDR 1999, 1264 = VerkMitt 2000, Nr. 12 = VRS 1999 Bd. 97, 384 = NStZ 1999, 518).
- Bei solch einem Irrtum ist der Handlungsunwert des Rotlichtverstoßes deutlich verringert und der Verstoß dementsprechend nicht mehr als grob pflichtwidrig i.S.d. § 25 Abs. 1 StVGanzusehen.