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Der bloße Umstand einer krankheitsbedingt "schwachen Blase" bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung infolge plötzlich auftretenden Harndrangs, weil der Betroffene schneller zu einer Toilette gelangen wollte oder infolge des starken Harndrangs abgelenkt war, kann nur in Ausnahmefällen geeignet sein, um von der Anordnung eines Regelfahrverbot abzusehen
Bei Eichscheinen handelt es sich ebenso wie bei Konformitätsnachweisen, Messprotokollen, Schulungsnachweisen, Gerätestammkarten oder Videodistanzauswertungen um Urkunden und nicht um die Außenwelt unmittelbar wiedergebende Abbildungen. Erfüllt die Abstands- oder Geschwindigkeitsmessung die Voraussetzungen eines ‚standardisierten‘ Messverfahrens und ergibt sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei, dass der Verkehrsverstoß unter Vornahme des gebotenen Toleranzabzugs ermittelt wurde, stellt es für sich genommen grundsätzlich keinen sachlich-rechtlichen Urteilsmangel dar, wenn sich die Verurteilung hinsichtlich des Messvorgangs auf die Mitteilung des Messverfahrens, die errechnete Geschwindigkeit und gegebenenfalls die Länge des vorwerfbaren Abstandes beschränkt.
Einem Fahrerlaubnisbewerber, der einen Alkoholmissbrauch überwunden hat, aber aus medizinisch-psychologischer Sicht dauerhaft alkoholabstinent leben muss, darf eine Fahrerlaubnis nicht nur unter der Auflage dauerhafter Alkoholabstinenz auch außerhalb des Straßenverkehrs erteilt werden. Für eine derartige Auflage fehlt es (derzeit) an einer Ermächtigungsgrundlage für die Behörden.
Wer in einer Einbahnstraße in Fahrtrichtung vom Fahrbahnrand anfährt, muss nicht damit rechnen, dass ihm ein Kraftfahrzeug entgegen kommt. Das Rückwärtsfahren entgegen der allein zugelassenen Fahrtrichtung ist durch das Vorschriftzeichen 220, Anlage 2StVO i.V.m. § 41 Abs. 1 StVO untersagt. Im Falle einer Kollision besteht daher kein Anschein für ein Verschulden des vom Fahrbahnrand Anfahrenden. Dessen Mithaftung ist nur gerechtfertigt, wenn der Rückwärtsfahrer dem Anfahrenden ein unfallursächliches Aufmerksamkeitsverschulden nachweisen kann.
Wer an einem stehenden Fahrzeug vorbeifährt, muss nach dem allgemeinen Gebot der Gefährdungsvermeidung (§ 1 Abs. 2 StVO) einen angemessenen Seitenabstand einhalten. Für die Angemessenheit des Abstandes gibt es kein feststehendes Maß, sie ist abhängig von den jeweiligen Umständen, muss aber zumindest so bemessen sein, dass ein geringfügiges Öffnen der Wagentür noch möglich bleibt, wenn für den Vorbeifahrenden nicht mit Sicherheit erkennbar ist, dass sich im haltenden Fahrzeug und um das Fahrzeug herum keine Personen aufhalten
Gesteht ein Autofahrer gegenüber der den Unfall aufnehmenden Polizei zu, dass er auf ein anderes Auto aufgefahren ist und wird dies im Unfallaufnahmeprotokoll vermerkt, gilt § 418 Abs. 1 ZPO. Das Zugeständnis ist aber lediglich ein Schuldindiz, das im Rahmen der nach § 286 Abs. 1 Satz 1 ZPOvorzunehmenden Gesamtwürdigung zu bewerten ist. Es kann daher durch andere Umstände widerlegt werden.
Ein allgemein gehaltenes Teilnahmezertifikat über eine Verkehrstherapie oder die Teilnahme an einem Aufbauseminar ist grundsätzlich nicht geeignet, die Geignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen zu belegen.
Eine auf eigene Kosten erfolgende freiwillige Teilnahme an einer verkehrspsychologischen Schulung rechtfertigt für sich allein grundsätzlich nicht das Absehen von einem verwirkten bußgeldrechtlichen Fahrverbot.
Gesetzeskonkurrenz zwischen der strafbaren Manipulation eines Kfz-Wegstreckenzählers und einem Betrug